Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie der Arbeitgeber von Karin reagiert - Teil 5


Am 09.05.2016 traf hier ein Schreiben der Firma GESA vom 04.05.2016. Das Schreiben war ohne Namensangabe und Unterschrift. Offensichtlich stammte es jedoch von der Personalabteilung der Firma, sehr wahrscheinlich von Frau U.K., die auch das Schreiben vom 20.04.2016 abgefasst hatte. Dem Schreiben waren beigefügt: Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2016 und drei Meldungen zur Sozialversicherung (Zeitraum 08.09.2015 bis 30.11.2015, Zeitraum 01.12.2015 bis..., Zeitraum 01.01.2016 bis 01.02.2016).

Am 30.05.2016 traf hier ein Schreiben der Firma GESA ohne Datumsangabe (!) mit diversen Anlagen ein. Es handelt sich hierbei um ein "Einladungsschreiben durch den Arbeitgeber" zum Zwecke des "Betrieblichen Eingliederungsmanagments (BEM)". Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten. Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft. Die Rechtsgrundlage ist § 84 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Der Arbeitgeber ist laut § 84 Abs. 2 SGB IX zu einem BEM verpflichtet, wenn ein Beschäftigter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Um den betreffenden Personenkreis zu ermitteln, werden monatlich Auswertungen über die Krankenstände der Mitarbeiter von der zuständigen Personalstelle erhoben. Um im konkreten Fall festzustellen ab welchem Zeitpunkt die Firma GESA nach § 84 Abs. 2 SGB IX verplichtet war bei Karin eine BEM einzuleiten, ist es zunächst notwendig die krankheitsbedingten Ausfallzeiten von Karin im Jahre 2015 zu berücksichtigen. Karin war in folgenden Zeiten im Jahre 2015 arbeitsunfähig krank:

  • vom 09.01. bis 18.01.2015 = 6 Arbeitstage;

  • vom 21.01. bis 30.01.2015 = 8 Arbeitstage;

  • vom 16.02. bis 06.03.2015 = 15 Arbeitstage;

  • vom 22.06. bis 26.06.2015 = 5 Arbeitstage;

  • vom 29.06. bis 03.07.2015 = 5 Arbeitstage;

  • vom 08.07. bis 10.07.2015 = 3 Arbeitstage;

  • vom 20.07. bis 30.11.2015 = 96 Arbeitstage.

  • Seit dem 01.12.2015 erhält Karin - zeitlich unbefristet - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

  • Aber erst am 30.05.2016 (!) erfolgt zum ersten Male eine Einladung zur BEM durch die Firma GESA.

Gemäß den Rechtsvorschriften des Neunten Sozialgesetzbuches (§ 84 Abs. 2) war die Firma GESA bereits spätestens zum 26.06.2015 verpflichtet gewesen Karin das Betrieblichen Eingliederungsmanagments (BEM) anzubieten. Diese gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme wurde von der Firma GESA nicht zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt. Statt dessen bietet die Firma GESA die BEM 11 Monate verspätet an - zu einem Zeitpunkt, bei dem eine BEM im konkret vorliegenden Einzelfall nicht mehr greifen kann und damit gegenstandslos geworden ist!

Gemäß dem Sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen vom 16.10.2015 bestehen die "o.g.Erkrankungen auf Dauer, die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen können anhand der nachgereichten Unterlagen durch therapeutische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden. Deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit dem Rentenbescheid vom 11.02.2016 Karin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen - die zeitlich nicht befristet ist, sondern bis zum Erreichen der Regelsaltersgrenze (23.09.2025) gezahlt wird. Es ist also sinnlos, 11 Monate verspätet Karin eine BEM anzubieten - zu einem Zeitpunkt, zu dem es keine Besserung von Karins Gesundheitszustand geben kann!

Das Schreiben der Firma GESA (ohne Datumsangabe!), hier eingetroffen am 30.05.2016, ist somit gegebenstandslos. Hat die Firma GESA erst jetzt die BEM in Betracht gezogen, weil das Integrationsamt (Versorgungsamt Fulda) seine Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst dann gibt, wenn vorher alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden?

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Letzte Aktualisierung am 30.11.2025

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