Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Das Versorgungsamt und die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von schwerbehinderten Menschen - Teil 4

Am 12.11.2015 traf hier ein Schreiben des Versorgungsamtes Frankfurt ein. Darin wurde mitgeteilt: "Sie haben Ihren Wohnsitz geändert. Die Schwerbehindertenakten werden an das nunmehr für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Washingtonalle 2, 36041 Fulda abgegeben." Deshalb wurde hier die Unterseite "Versorgungsamt Fulda" geschaffen. Da die gesamte Thematik mit dem Stichwort Versorgungsamt zusammenhängend ist, wird hier mit dem Teil 4 weiter gemacht.

Am 25.10.2015 hatte Karin ein Schreiben an das Versorgungsamt Frankfurt am Main gesandt. Der Brief wurde als Einschreiben versendet. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778921505CZ. Darin bat sie um eine rechtsverbindliche Auskunft, ob wegen ihrem Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2020 weiterhin die deutsche Wohnung aufrecht erhalten werden muss. (Die Anerkennung als Schwerbehinderte ist Voraussetzung für diese vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen.) Karin wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 05.07.2007, Aktenzeichen B 9/9a SB 2/07 R hin, aufgrund dessen folgende Rechtslage besteht: Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB festgestellte Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen. In Karins konkreten Einzelfall bedeutet dies nach ihrem Verständnis, dass der GdB ihr nicht aberkannt werden darf, weil sie in Deutschland einen konkreten Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwer behinderte Menschen zum 01.10.2020 hat. Nach ihrem Verständnis ist dafür es nicht mehr notwendig, den deutschen Wohnsitz weiter aufrechtzuerhalten. Das Versorgungsamt wurde gebeten, diese rechtliche Situation rechtsverbindlich zu bestätigen. Laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post wurde das Schreiben am 29.10.2015 zugestellt. Leider hatte das Versorungsamt Frankfurt nicht die erbetene verbindliche Rechtsauskunft erteilt.

Deshalb sandte Karin am 13.11.2015 ein Schreiben mit dem gleichen Inhalt an das Versorgungsamt Fulda mit der Bitte um eine rechtsverbindilche Auskunft. Der Brief wurde als Einschreiben versendet. Die Sendungs-Nummer der Tschechischen Post lautet: RR778982328CZ.

Am 03.12.2015 traf hier ein Schreiben des Versorgungsamtes Fulda vom 18.11.2015 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass bei Karin aufgrund der Möglichkeit eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschein in Anspruch nehmen zu können, ein konkreter inländischer Rechtsvorteil besteht. Die bestehende Feldstellung wird daher durch den Verzug in die Tschechische Republik nicht aufgehoben. Karin kann die vorzeitige Alterrente auch ohne einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland beantragen. Dem Schreiben war eine Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden beigefügt, die bescheinigt: "Der Gesamt Grad der Behinderung (GdB) von 70 ist gültig ab 20.11.2013".

Am 11.12.2015 wurde ein Schreiben an das Versorgungsamt Fulda versandt. Darin teilte Karin mit, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann auf Rechtsgrundlage von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine Namensänderung ihres Familiennamens in Krejèíková beantragt hatte. Dem Versorgungsamt Fulda wurde eine Heiratsurkunde im Original zugesandt. Gleichzeitig wurde das Versorgungsamt gebeten, in ihren Unterlagen den Familiennamen von Karin in Krejèíková abzuändern. Ebenfalls wurde gebeten einen entsprechend auf den neuen Familienname abgeänderte Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden zuzusenden. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief versandt mit der Sendungsnummer RR778998141CZ der Tschechischen Post.

Am 08.01.2016 traf hier ein Schreiben des Versorgungsamtes Fulda vom 18.12.2015 ein. Dem Schreiben war eine Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden, ausgestellt auf den geänderten Familiennamen, beigefügt, die bescheinigt: "Der Gesamt Grad der Behinderung (GdB) von 70 ist gültig ab 20.11.2013".

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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