Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche tschechische Rentenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 5

VZP

Am 23.12.2016 traf hier mit normaler Post ein Schreiben der ÈSSZ (Pracovištì ÈSSZ Plzeò, oddìlení lekarské posudkové služby - deutsch: Abbeitsplatz der ÈSSZ Pilsen, Abteilung des ärztlichen Beurteilungsdienstes) ein. Es handelt sich um eine Einladung zur Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit dem eingelegten Einspruch - Invalidenrente. Der Termin wurde für den 05.01.2017 angesetzt. Ort ist Plzeò-mesto, Americká 28-30. Die Sachbearbeiterin ist Frau Jitka Fuchsová.

Laut Rentenbescheid der ÈSSZ vom 22.09.2016 steht Karin seit dem 10.08.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 397 Tschechischen Kronen zu. Davon hat Karin bis heute KEINE KRONE erhalten! Es ist der ÈSSZ bekannt, dass Karin eine deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, die zeitlich unbefristet ist. Die ÈSSZ wurde von Karin mit Schreiben vom 07.10.2016 darauf hingewiesen, dass sie in Deutschland amtlich anerkannte Schwerbehinderte mit Grad der Behinderung 70 ist. Außerdem hat Karin in dem Schreiben auf die EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen. Der Artikel 5 Absatz a reguliert darin die Gleichstellung von Leistungen: "Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der soÈSSZzialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimme Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte anwendbar." Warum also die Einladung zu einer überflüssigen ärztlichen Untersuchung? Karins Gesundheitszustand wurde von den deutschen Organen bereits festgestellt - gemäß der EU-Vorschrift hat die ÈSSZ das zu akzeptieren!

Noch am 23.12.2016 sandte Karin ein Schreiben an die ÈSSZ (Pracovištì ÈSSZ Plzeò, oddìlení lekarské posudkové služby). Mit diesem Schreiben wurden Kopien von 25 Arztberichten im Zeitraum von14.03.2016 bis 30.11.2016 übersandt. Alle Arztberichte wurden von tschechischen Ärzten in der Tschechischen Republik, in Plzeò, ausgestellt und sind in tschechischer Sprache. Das Schreiben wurde als Einschreiben mit der Sendungsnummer RR466528831CZ der Tschechischen Post versandt. Laut Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde das Schreiben am 30.12.2016 dem Empfänger zugestellt.

Am 05.01.2017 war Karin in Begleitung ihres Ehemannes bei der ÈSSZ (Pracovištì ÈSSZ Plzeò, oddìlení lekarské posudkové služby). Um 09.05 Uhr wurde sie aufgerufen. Die angekündigte ärztliche Untersuchung entpuppte sich als eine normale Konsulation. Anwesend waren dabei die Ärztin Frau MUDr. Kvìtoslava Antošová und die Referentin Frau Jitka Fuchsová. Frau MUDr. Kvìtoslava Antošová erklärte, dass alleine die tschechischen Rechtsvorschriften für eine Beurteilung der Invalidität gültig seien. Auf dem Einwand des Ehemannes, dass die EU-Vorschrift Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Systeme eine übergeordnete Gültigkeit habe, entgegnete die Ärztin, dass ihr dazu nichts bekannt sei. Karin wurde mitgeteilt, dass ihr heute eine neue Beurteilung der Invalidität ausgehändigt wird, welche schon vorbereitet gewesen war. Darin wird Karin eine gesundheitliche Einschränkung zu 50 % und eine Invalidität der Stufe 2 zuverkannt. Damit wurde die Beurteilung der Invalidität vom 12.08.2016 aufgehoben. Darin hatte damals Frau MUDr. Antonie Neklanová eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 45% und eine Invalidität der Stufe 1 festgestellt.

Mitarbeiter der ÈSSZ, einschließlich der beurteilenden Ärzte, ignonieren fortgesetzt die EU-Vorschrift Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Systeme. Es werden konsequent und ausschließlich nur tschechische Rechtvorschriften in Anwendung gebracht. Dazu kommt außerdem, dass die ÈSSZ KEINE RENTE BEZAHLT, wenn der Rentenberechtigte von seinem gesetzlichen Recht auf Einspruch Gebrauch macht. Karin hat bis heute (05.01.2017) noch keine einzige Krone an Rente erhalten!

Am 31.01.2017 traf hier der Rentenbescheid (rozhodnutí) der ÈSSZ mit Datum vom 23.01.2017 ein. Darin wird Karin ab dem 10.08.2015 eine tschechische Invalidenrente bei einer Invalidität 2. Grades zuerkannt. Die monatliche Rente beträgt lediglich 490 Tschechische Kronen (Kè) = etwa 18,10 € !

Der Rentenbescheid (rozhodnutí) der ÈSSZ vom 23.01.2017 ist ein klarer Verstoß gegen Artikel 5 Absatz a und b der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit! Aufgrund der bisherigen Handlungsweise der tschechischen Rentenversicherung - besonders aufgrund der Tatsache, dass bis dato noch keine einzige Krone für Rente bezahlt wurde, weil ein Rechtsmittel eingelegt wurde - hat Karin entschieden, dieses Behördenunrecht hinzunehmen und keine weiteren Rechtsmittel einzulegen. ES IST EINE SCHANDE FÜR DAS SOZIALSYSTEM.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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