Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie der medizinische Dienst der Krankenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 3

AOK Hessen

Herr Flemming Flemming von dem Beratungscenter Krankengeld der AOK Hessen bezeichnet die Sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 31.08.2015 als Gutachten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07.08.1991 (AZ: 1/3 RK 26/90) festgelegt, wann eine ärztliche Stellungnahme im Sinne des § 51 SGB V ein Gutachten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn darin – jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden. Außerdem muss sich der Arzt zu den nach seiner Auffassung durch die festgelegten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern. In der Sozialmedizinische Stellungnahme vom 31.08.2015 äußert sich die Ärztin, Frau Dr. med. Annette Litschke, jedoch weder a) zu Karins bedingten Leistungseinschränkungen noch b) zu ihrer voraussichtlichen Dauer. Damit erfüllt diese Sozialmedizinische Stellungnahme nicht die Voraussetzungen eines Gutachtes im Sinne von § 51 SGB V, wie sie durch das Bundessozialgericht bindend festgelegt sind!

Am 08.10.2015 wurde eine Schreiben des MDK Offenbach vom 24.09.2015 zugestellt. Es war ein Begleitschreiben. Beigefügt waren die "verlangten" Berichte. Es waren 4 Unterlagen, die der Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 31.08.2015 zu Grunde gelegen haben. Diese Unterlagen waren mehrfach erfolglos bei der AOK und dem MDK angefordert worden. Zuletzt mit Einschreibebrief vom 17.09.2015 an den MDK Offenbach. (Die fünfte Unterlage - Selbstauskunft der Versicherten - wurde von der AOK Hessen getrennt zugestellt.) Bei den von dem MDK vorgelegten 4 Unterlagen, alle Ausdrucke aus HYDMedia (MDK Hessen), handelt es sich im einzelnen um:

In der Arztanfrage hatte der Hausarzt unter Punkt 8 (Besteht oder droht eine Erwerbsminderung) JA angekreuzt.

Am 23.10.2015 ist hier ein Schreiben der AOK Hessen vom 20.10.2015 eingetroffen. Darin wird mitgeteilt, dass ein erneutes sozialmedizinisches Gutachten vom 16.10.2015 des MDK Hessen erstellt worden ist. Es wird anerkannt, dass Karins Leistungsvermögen auf nicht absehbarer Zeit aufgehoben oder vermindert ist, weil Erkrankungen auf Dauer bestehen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen durch therapeutische Maßnahmen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der MDK hält deshalb, entgegen der ursprünglichen Feststellung, die Berentung für angezeigt. Karin hat die Möglichkeit direkt einen Rentenantrag zu stellen. Dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 16.10.2015 dienen folgende Unterlagen als Grundlage:

  1. Hausärztliche Arztanfrage vom 21.08.2015.

  2. Befundbericht des Fachärztezentrums der Asklepios Klinik Langen vom 10.08.2015.

  3. Nephrologisch-diabetologischer Befundbericht Prof. Goßmann aus Langen vom 10.04.2015.

  4. Entlassungsbericht des Krankenhauses Sachsenhausen Frankfurt am Main vom 16.02.2015.

  5. Sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 31.08.2015.

  6. Schreiben der Versicherten vom 25.09.2015

  7. Schreiben des Ehemannes der Versicherten vom 08.10.2015.

  8. Ärztliche Bescheinigung des Facharztzentrums an der Asklepios Klinik Lagen vom 28.09.2015.

Beurteilung: Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 51 SGB V sind erfüllt. Aus sozialmedizinischer Sicht wird unsererseits (MDK Hessen) enpfohlen: Prüfung Rentenantrag wegen eines auf nicht absehbare Zeit aufgehobenen oder verminderten Leistungsvermögens.

Diese sozialmedizinische Stellungnahme verfasste Herr Dr. med. Ioannis Lessis, Arzt im MDK Offenbach. Diese erneute sozialmedizinische Stellungnahme nach § 51 SGB V ist für den zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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