Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie der medizinische Dienst der Krankenversicherung im Fall Karin reagiert - Teil 1

AOK Hessen

Am 10.09.2015 ist eine Sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen eingetroffen, die von der AOK Hessen (Herrn Christian Flemming) mit Begleitschreiben am 08.09.2015 abgeschickt worden war. Allerdings waren der Sozialmedizinischen Stellungnahmen nicht die 5 Unterlagen (Anlagen) beigefügt, die als Grundlage der Stellungnahme gedient hatten - obwohl der Ehemann von Karin in seiner E-Mail vom 07.09.2015 unter Bezug auf § 25 Abs. 1 SGB X die Zusendung sämtlicher Akten beantragt hatte!

Die Sozialmedizinische Stellungnahme war von Frau Dr. med. Annette Litsche verfasst worden. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu Anwendung des § 51 SGB V (Anmerkung: Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe) erfüllt sind.

Aus sozialmedizinischer Sicht wird von Frau Dr. Annette Litschke eine Medizinische Rehabilationsmaßnahme empfohlen.

Begründung

"Seit Jahren bekannter Diabetes melitus Typ 1 Spätschäden wie diabetische Polynaroathie, Retinopatie, Nephropatie, rezidivierende, schwere Hypoglykämie. Stationäre Krankenhausbehandlung mit Schulung erfolgte bereits. Es bedarf einer stationären Rehabilitation in einer diabetologischen Klinik mit Komplexbehandlung im multiprofessionellen Team mit mulimodalen Therapieansatz. Zusätzlich besteht inzwischen eine Angstkomponete. Wegen der Hypoglykämien möchte die Patientin nicht mehr alleine bleiben. Unterlagen (siehe Anlagen):

  1. Krankenhaus Sachsenhausen 16.02.15

  2. Nephrologischer Bericht 10.04.15

  3. Internistischer Bericht 10.08.15

  4. Arztanfrage 21.08.15

  5. Selbstauskunft der Versicherten"

Am 11.09.2015 wurde an Herrn Dr. med. Ioannis Lessis, Medizinischer Dienst der Krankenkassen Hessen in Offenbach eine Email gesendet. Darin wurde aufgrund von § 25 Abs. 1 SGB X Akteneinsicht beantragt und gebeten Kopien der kompletten Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 31.08.2015 und sämtlicher Akten, die bei der Stellungnahme als Grundlage gedient haben, an die tschechische Adresse zu schicken. Noch am gleichen Tag erfolgte die erbetene Lesebestätigung dieser E-Mail durch den MDK.

Am 17.09.2015 traff hier ein Briefumschlag mit Absender MDK Hessen ein. Er war offenbar die Reaktion auf die E-Mail vom 11.09.2015 an Herr Dr. Ioannis Lessis. Das Schreiben bestand aus einem zweiseitigen Ausdruck aus HYDMedia (MDK Hessen) und beinhaltete die Sozialmedizinzische Stellungnahme (Gutachten) von Frau Dr. med. A. Litschke. Der Inhalt dieses Gutachtens war uns natürlich schon bekannt. Die Unterlagen, auf dass sich das Gutachten bezieht, waren jedoch nicht beigefügt! Die Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X wurde damit nicht im vollen Umfang gegeben.

Noch am 17.09.2015 wurde deshalb ein Einschreibebrief an Herr Dr. med. Ioannis Lessis vom MDK Hessen in Offenbach gesandt. Darin wurde auf Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB X noch einmal die Zusendung der Unterlagen (Anlagen) beantragt, die dem Gutachten vom 31.08.2015 als Grundlage gedient haben: Krankenhaus Sachsenhausen 16.02.2015, Nephrologischer Bericht 10.04.2015, Internistischer Bericht 10.08.2015, Arztanfrage 21.08.2015 und Selbstauskunft der Versicherten. Gerade hierbei ist es notwendig zu erfahren, was hier als Selbstauskunft konkret gedient hat. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief (Sendungs-Nr. RR819246489CZ der Tschechischen Post) versandt. Laut Sendungverfolgung der Deutschen Post wurde das Einschreiben am 23.09.2015 zugestellt.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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