Wie die Deutsche Rentenversicherung Hessen im Fall Karin reagiert - Teil 5
Am 09.12.2015 wurde ein Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Hessen versandt. Darin teilte Karin mit, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann auf Rechtsgrundlage von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine Namensänderung ihres Familiennamens in Krejèíková beantragt hatte. Heute ist die Heiratsurkunde hier eingetroffen. Dem Rentenversicherungsträger wurde eine Heiratsurkunde im Original zugesandt. Diese Heiratsurkunde wurde zum Rentenantrag vom 04.12.2015 - dort Formular R0990 (Aufstellung über eingereichte bzw. nachzureichende Unterlagen) nachgereicht. Gleichzeitig wurde die Deutsche Rentenversicherung Hessen gebeten, in ihren Unterlagen den Familiennamen von Karin in Krejèíková abzuändern. Das Schreiben wurde als Einschreibebrief versandt mit der Sendungsnummer RR778948105CZ der Tschechischen Post. Laut Sendungsverfolgung der Tschechischen Post wurde die Sendung am 12.12.2015 zugestellt.
Am 14.12.2015 traf hier ein zweiseitiges Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 08.12.2015 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass Karins Rentenantrag vom 04.12.2015 am 08.12.2015 an die (örtlich zuständige) Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd abgegeben wurde. Es wurde gebeten, sich nur noch an diese Stelle zu wenden. Dieses Schreiben ist indirekt eine Bestätigung von dem Eingang des Rentenantrages. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Abgabe die AOK Hessen benachrichtigt und noch eingehende Post (von Karin) an den nun zuständigen Rentenversicherungsträger nachgereicht wird.
Da nun ein neuer Rentenversicherungsträger für Karin zuständig ist, wurde eine neue Unterseite "Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd" geschaffen. Die weitere Entwicklung wird dort fortgesetzt.
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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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