Wie Karin durch eine mögliche Hinterbliebenenrente von Unrecht betroffen ist - Teil 2
Am 23.10.2015 ist hier ein Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund eingetroffen. Darin wurde mitgeteilt, dass die Widerspruchsstelle den Widerspruch von Karins Ehemann gegen den Bescheid vom 13.03.2015 geprüft und beschlossen hat: Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Es wurde in der Begründung wiederholt, dass nur die ausgleichspflichtige Person ein Antragsrecht für die Anpassung wegen Tod (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) eingeräumt wird, und deshalb für Hinterbliebene keine Möglichkeit die Anpassuung nach § 37 VersAusglG haben allein herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wurde auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts verwiesen (BSG vom 20.03.2013 - B 5 R 2/12R und vom 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R).
Hier macht das deutsche Rechtssystem jedoch einen entscheidenden Fehler! Es geht hierbei um die Interpretation des Begriffs Hinterbliebene. Wenn § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusGl den Begriff Hinterbliebene benutzt, dann kann es sich nur um Hinterbliebene handeln, die unmittelbar von dem Versorgungsausgleich betroffen sind. Das bedeutet dann der ausgleichsberechtigte Ehegatte. Mehr auch nicht. Das alleine gibt einen Sinn. Das man bei dem Begriff "Hinterbliebene" aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichgesetz einen Argumentations-Spagat zu den Begriffen "Witwen" und "Witwer" aus § 46 Sozialgesetzbuch VI macht, ist logisch nicht nachvollziehbar - vom gesunden Rechtsempfinden ganz zu schweigen!
Für den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.10.2015 sind verantwortlich folgende Personen: Steinbrück (als Vertreter der Versicherten!), Valentin (als Vertreter der Arbeitgeber) und Lange (als Vertreter des Direktoriums). Das nicht die Vornamen der verantwortlichen Personen in dem Widerspruchsbescheid angegeben worden sind, sagt zu dem auch einiges aus...
Fazit: Karins Ehemann wird die Kürzung seines Versicherungskontos aufgrund des Versorgungsausleichs mit der früheren Ehefrau aufgehoben. Gleichzeitig wird Karins Anpruch bei einer möglichen späteren Hinterbliebenenrente auch nach einer Anpassung wegen Tod wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat so entschieden.
Das ist kein Einzelfall - diese Handhabung der Rentenversicherung betrifft Millionen Rentenversicherte und deren Hinterbliebene in Deutschland!
Liegt hier soziales Unrecht, verursacht durch die Rentenversicherung, vor? - Besteht in Deutschland sozialer Notstand?
Müssen durch Biegen von Gesetzestexten die öffentlichen Kassen in Deutschland irgendwie gefüllt werden? Selbst wenn man sich auf so genannte geltende Gesetze beruft, so wird Unrecht nicht dadurch zum Recht, weil dafür ein Gesetz vorhanden ist. In Deutschland gab es ja auch einmal die Nürnberger Gesetze, die damals von Bürokraten rigoros und gnadenlos umgesetzt wurden, sogar von Richtern. Denn es war ja ein "Gesetz". Hat man in Deutschland nicht viel aus der Geschichte gelernt?
Abschließend noch einige Sprichwörter zum Thema Unrecht, die zum Nachdenken anregen sollen:
Ein Unrecht hinnehmen, zieht ein anderes nach sich.
Das Unrecht ist um so viel älter als das Recht, wie der Angriff älter ist als die Verteidigung. Und wie jeder Verteidigung durch den Angriff, so wird dem Recht durch das Unrecht die Weise seines Verhaltens unentrinnbar vorgeschrieben.
Unrecht gewinnt oft Rechtscharakter einfach dadurch, daß es häufig vorkommt.
Wer altes Unrecht duldet, lädt neues ins Haus.
Niemand weiß, was er tut, wenn er recht handelt; aber des Unrechten sind wir uns immer bewußt.
In den Abgründen des Unrechts findest du immer die größte Sorgfalt für den Schein des Rechts.
Niemals empört etwas mehr als Ungerechtigkeit. Alle anderen Übel, die wir ausstehen, sind nichts dagegen.
Letzte Aktualisierung am 13.02.2018
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