Sozialer Notstand - Wie sozial sind die Sozialsysteme von Deutschland und Tschechien in Wirklichkeit?

Das Beispiel einer chronisch kranken Frau
mit Brittle-Diabetes und einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung

Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 18.000 bis 30.000 Diabetiker Typ 1 an einer schweren Hypoglykämie

Wie die gesetzliche Krankenkasse im Fall Karin reagiert - Teil 5

AOK Hessen

Noch am Nachmittag des 11.09.2015 ist eine E-Mail von Herrn Christian Flemming vom Beratungscenter Krankengeld der AOK Hessen eingetroffen. Darin sicherte er zu, am kommenden Montag (14.09.2015) den MDK zu bitten, Karin die Unterlagen (Anlagen) zu der Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 31.08.2015 zuzusenden.

Am 14.09.2015 ist eine E-Mail von Herrn Frank Schäfer vom Beratungscenter Krankengeld in Offenbach eingetroffen. Darin wird mitgeteilt, dass meine Anfrage an Herrn Flemming von Herrn Schäfer an den Medizinischen Dienst weitergeleitet wurde und dieser die Unterlagen zusendet.

Am 17.09.2015 ist ein zweiseititges Schreiben von Herrn Christian Flemming vom Beratungscenter Krankengeld in Offenbach eingetroffen. Darin wird einleitend mitgeteilt, dass Karin von der AOK Krankengeldzahlungen erhält, sobald der AOK die notwendigen Unterlagen (Antrag für den Bezug von Krankengeld, Verdienstbescheinigung und Auszahlschein) vorliegen. Leider waren die notwendigen Formulare (Antrag für den Bezug von Krankengeld und Auszahlschein) nicht dem Schreiben beigefügt! Warum nicht? Soll auf diese Art der Bearbeitung die Zahlung von Krankengeld verschleppt werden? Der AOK war mit Karins Schreiben vom 16.08.2015 mitgeteilt worden, dass sie nun in der Tschechischen Republik wohnt und jeweils zum Monatsende Fahrten nach Deutschand erfolgen, bei denen die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestier wird. Warum hat die AOK bei dieser Kenntnislage nicht von Anfang an die notwendigen Formulare schriftlich zugesandt?

Weiter wurde in dem Schreiben auf das Gutachten des MDK vom 31.08.2015 Bezug genommen und daraufhin gewiesen, dass der MDK in seinem Gutachten festgestellt hat, dass Karins Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und "mit einer medizinischen Rehabilationsmaßnahme wiederhergestellt werden kann" (?). Die AOK beabsichtigt Karin eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb der sie einen Rehabilitationsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen hat (§ 51 Abs. 1 SGB V). Ob die AOK von dem eingeräumten Recht, Karins Leistungsanspruch durch eine Aufforderung nach § 51 SGB V begrenzen wird, steht im pflichtmäßigen Ermessen der AOK. Karin wird aufgefordert sich bis zum 02.10.2015 zu ihren persönlichen und finanziellen Belangen zu äußern. Dieses Schreiben gilt insofern als Anhörung nach § 24 SGB X.

Noch am gleichen Tag wurde an Herrn Christian Flemming eine E-Mail gesandt. Darin bat der Ehemann von Karin Herrn Flemming die notwendigen Formblätter (Antragsformular für den Bezug von Krankengeld und Auszahlungsschein) per E-Mail zuzusenden. Es wurde darauf mit einer automatischen E-Mail geantwortet. In dieser wurde der "Kundin" bzw. dem "Kunden" mitgeteilt, dass Herr Flemming momentan leider nicht zu erreichen ist und ab dem 21.09. wieder zur Verfügung steht. Die E-Mail sei automatisch an Frau Jasmin Gersemsky weitergeleitet worden, die sich um das Anliegen kümmern wird.

Da bis zum 21.09.2015 die erbetenen Antragsunterlagen für die Zahlung von Krankengeld nicht eingetroffen waren, wurde an Herrn Christian Flemming eine E-Mail gesandt und nochmals um Zusendung der erforderlichen Antragsunterlagen gebeten. Herr Flemming reagierte noch am gleichen Tage mit einer E-Mail und sandte als Anlage die erforderlichen Antragsunterlagen zu.

Am 23.09.2015 wurde an Herrn Christian Flemming eine E-Mail gesandt. Darin wurde ausgeführt, dass bei Karin verschiedene Krankheiten noch nicht ausreichend untersucht worden sind. Ende September/Anfang Oktober ist Karin mit ihrem Ehemann in Deutschland und wird vier verschiedene Ärzte besuchen. Es wurde betont, dass aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Karin eine Reha-Maßnahme und eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nicht erfolgsversprechend sind. Die AOK wurde daraufhin gewiesen, dass sie gemäß § 51 Abs. 1 SGB V Karin auffordern kann, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Außerdem wurde Herr Flemming gebeten in Verbindung mit seinem Schreiben vom 11.09.2015 die Begriffe "Leistungsanspruch" und "zu begrenzen" zu erläutern. Die Lesebestätigung der E-Mail durch Herrn Flemming erfolgte umgehend. Merkwürdigerweise ist dort als Eingangszeit angegeben: 23.09.2015, 08:07:08 Uhr, obwohl die Email am 23.09.2015 um 10:07 abgeschickt worden war.

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Letzte Aktualisierung am 13.02.2018

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